Abteilungsordnung

Abteilungsordnung

Allgemeine Abteilungsordnung


für die Sportvereinigung Eintracht Afferde von 1906 e.V.


§ 1 Rechtliche Stellung auf Aufgabe der Abteilungen
1. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins.
2. Grundlage für die Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.
3. Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig und nehmen die Aufgaben im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks für die jeweiligen Sportarten wahr. Sie sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.
4. Die Abteilungen vertreten den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten Dachverbänden.


§ 2 Mitgliedschaft
1. Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins ist die Mitgliedschaft im Verein selbst. Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft.
2. Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft können sich alle Mitglieder in allen Abteilungen sportlich bestätigen.
3. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung.
4. Alle Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder in einer Abteilung müssen schriftlich erfolgen.


§ 3 Rechte und Pflichten der Abteilungsmitglieder
1. Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der Abteilung die Regeln der Vereinssatzung.
2. Die Abteilungsmitglieder sind im Übrigen an die Beschlüsse und Regelungen der Abteilung gebunden und erkennen diese an.
3. Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, grundsätzlich an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.
4. Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter und des Hausmeisters ist Folge zu leisten.


§ 4 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind:
a. die Abteilungsleitung
b. die Abteilungsversammlung
c. der Abteilungsausschuss


§ 5 Abteilungsleitung
1. Die Abteilungsleitung besteht aus mindestens
a. dem Abteilungsleiter /in
b. seinem Stellvertreter /in
bei Abteilungen mit Jugendabteilung zusätzlich
c. dem Jugendleiter /in
d. seinem Stellvertreter /in
2. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter, der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Insoweit wird wegen der Vertretungsbefugnis auf die Vereinssatzung verwiesen.
3. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter, der Jugendleiter und sein Stellvertreter sind jeweils gemeinsam berechtigt, die Sparte nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten Dachverbänden und Organisationen.
4. Die Abteilungsleitung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
5. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es gelten die Regeln für die Vorstandswahlen gemäß der Vereinssatzung entsprechend.
6. Im Übrigen gelten für die Aufgaben, die Fragen der Bestellung und der Vertretung die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.


§ 6 Abteilungsversammlung
1. Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von der Abteilungsleitung schriftlich einberufen. Der Vorstand ist grundsätzlich zur Abteilungsversammlung einzuladen. Im Übrigen gelten für die Fragen der Einberufung die Regelung in der Vereinssatzung für die Mitgliederversammlung entsprechend.
2. Die Einberufung erfolgt drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
3. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen der Abteilungsleitung mindestens eine Woche vor der Abteilungsversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
4. Die Abteilungsversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Vereinssatzung entsprechend.
5. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung
b. Entlastung der Abteilungsleitung
c. Neuwahlen der Abteilungsleitung
e. Beratung und Beschlußfassung über vorliegende Anträge
f. Beschlußfassung über Auflösung der Abteilung.


§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. In Abweichung von der Vereinssatzung sind in der Abteilungsversammlung alle Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
2. An den Abteilungsversammlungen können Gäste, Nichtmitglieder und der Vorstand teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
4. Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder der Abteilung.


§ 8 Protokollierung
1. Über die Beschlüsse und die Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, daß vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2. Die Protokolle sind dem Vorstand innerhalb von 10 Tagen zur Kenntnis vorzulegen.


§ 9 Auflösung einer Abteilung
1. Eine Sparte kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aufgelöst werden. Für diese Beschlußfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.
2. Für die Durchführung der Abteilungsversammlung über die Auflösung der Sparte gelten im Übrigen die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.
3. Durch die Auflösung einer Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder unberührt.
4. Die Auflösung der Sparte bedarf der Zustimmung des Vorstands des Hauptvereins. Diese Zustimmung muß innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung der Abteilungsversammlung schriftlich erfolgen.


§ 10 Schlußbestimmungen
1. Diese Abteilungsordnung wurde durch den Vorstand am 20.02.2019 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.
2. Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung entsprechend.
3. Alle älteren Spartenordnungen / Abteilungsordnungen treten hiermit außer Kraft.

 

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